Bestimmungen bei Produkten aus ökologischer Landwirtschaft
Bei Bio-Produkten ist laut EU-Öko-Verordnung der bewusste Einsatz von GVO grundsätzlich verboten.
Eine Ausnahmeregelung besteht für Zusatzstoffe, Enzyme, Futtermittelzutaten oder Tierarzneimittel, wenn sie nach den Bestimmungen der EU-Öko-Verordnung zugelassen sind und keine „gentechnikfreien“ Alternativen aus konventioneller Produktion erhältlich sind (diese Ausnahmeregelung der neuen EU-Öko-Verordnung wird von den meisten Verbänden des ökologischen Landbaus jedoch abgelehnt).
Auch bei den Produkten aus ökologischer Landwirtschaft muss eine Verunreinigung durch GVO bis zu einem Anteil von 0,9 % nicht gekennzeichnet werden, wenn sie zufällig und technisch unvermeidbar ist .