Beispiel Haftung


Kommt es durch den Eintrag von GVO zu einer Nutzungsbeeinträchtigung eines Erzeugers, muss der Verursacher dafür einen Ausgleich an den Geschädigten zahlen. Kann ein direkter Verursacher nicht ermittelt werden, müssen alle als Verursacher in Frage kommenden Nachbarn gemeinsam für den Schaden aufkommen (Gesamtschuldnerische Haftung). Eine Nutzungsbeeinträchtigung ist gegeben, wenn das Erzeugnis als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden müsste, wenn es gar nicht erst in den Verkehr gebracht werden dürfte oder wenn eine Kennzeichnung des Produkt, das auf eine bestimmte Produktionsweise hergestellt wurde, nicht mehr entsprechend möglich wäre.

Anmerkung:

Hier bleibt offen, wie Landwirte entschädigt werden, wenn eine Verunreinigung der Ernte vorhanden ist, diese aber unter 0,9 % liegt. Die Abnehmer der Ernteprodukte lehnen häufig schon Ware ab, bei denen eine geringere Verunreinigung als 0,9 % vorliegt. Oft bleibt hier zur Klärung nur der gerichtliche Weg.

Für die Einschätzung des Risikos dieser Technologie ist bezeichnend, das nach wie vor weder ein Ausgleichsfond unter Beteiligung der betroffenen Wirtschaftszweige gegründet werden konnte, noch sich eine Versicherung zur Zusammenarbeit bereit erklärt hat. So bleibt die gesamtschuldnerische Haftung bestehen, wo ein GVO-anbauender Landwirt im unklaren Schadensfall in der Nachbarschaft auch unverschuldet zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden kann.