Beispiel Sicherheitsabstände


Würde ein Landwirt den gentechnisch veränderten Mais MON 810 anbauen (andere Pflanzen sind in Europa zur Zeit für den kommerziellen Anbau nicht zugelassen, Anbau ist in Deutschland durch Verhängung der EU-Schutzklausel jedoch derzeit ausgesetzt) müsste er zu benachbarten konventionellen Maisfeldern einen Abstand von 150 m einhalten, zu benachbarten ökologisch bewirtschafteten Maisflächen 300m.

Anmerkung:

Der bei dem Mais festgelegte Mindestabstand wird häufig als zu niedrig kritisiert. Laut BUND müsste er mindestens 1000 m betragen. Sollte sich bei diesem Abstand eine Kontamination herausstellen, wäre er noch zu vergrößern. Inwiefern ein Mindestabstand in der Realität überhaupt gegen die Verteilung durch Wind, Wasser und Tiere (Bienen, Vögel,…) oder Durchwuchs von im Boden verbleibenden Samen schützen kann ist generell fraglich.

Warum der Abstand zu ökologisch bewirtschafteten Flächen größer sein soll als zu konventionell bewirtschafteten Flächen ist schwer nachvollziehbar. Einem konventionell wirtschaftenden Landwirt sollte genau das gleiche Recht auf Schutz vor Verunreinigung zukommen wie einem ökologisch wirtschaftenden Landwirt.