Beispiel Nachbarschaftsregelung


Der GVO-anbauende Landwirt muss seinem Nachbarn spätestens drei Monate vor Aussaat über Art, Lage und Umfang des Anbaus von GVO informieren. Nun hat er jedoch auch die Möglichkeit die vorab genannte Abstandsregelung zu umgehen, wenn der benachbarte Landwirt sich schriftlich bereit erklärt, auf diesen Schutz zu verzichten oder bis einen Monat nach Anfrage die zum Schutz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Der Nachbar muss darauf hingewiesen werden, dass er bei Wegfall der Abstandsregelung die „zu schützenden Rechte Dritter zu beachten hat“.

Anmerkung:

Hier wird der Grünen Gentechnik eine Hintertür geöffnet. So könnten beispielsweise Abhängigkeits- bzw. Machtverhältnisse oder einfach auch Unkenntnis ausgenutzt/missbraucht werden.

Die angeführten Rechte der zu schützenden Dritten werden hier nicht weiter ausgeführt.

Auch wäre hier die Frage ob nicht auch weitere direkt Betroffene wie beispielsweise Imker in die Mitteilungspflicht einbezogen werden müssten.